Steuerberaterpraxis Hans-Hermann Riese

Mo. 05.07.2010

3 Kästchen die es in sich haben


 

Auf dem Formular Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht in den Zeilen 4 und 5 die Möglichkeit durch ankreuzen, die Zinseinkünfte in die Steuerberechnung mit einzubeziehen.
Mit dem 1. Kreuz (in Zeile 4) kann man eine sogenannte Günstigerprüfung erreichen. D.h. die Zinseinkünfte werden zusammen mit den übrigen Einkünften veranlagt und die gezahlte Abgeltungssteuer wird angerechnet. Aber nur in dem Fall,

in dem die Steuerbelastung dann geringer wird, wenn die mit der Abgeltungssteuer belasteten Zinseinkünfte aussen vor bleiben, wird eine Veranlagung durchgeführt.
Das nächste Kästchen wird angekreuzt, wenn nur bestimmte Kapitalerträge überprüft werden sollen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Banken einen unrichtigen Betrag als Abgeltungssteuer abgeführt haben. Das kommt immer dann vor, wenn eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen wurde und der Steuerpflichtige mit den Unterlagen die Richtigstellung erreichen will.
 Zur Kontrolle führt die Finanzverwaltung in diesen Fällen einen bundesweiten Kontenabruf durch. Absolute Steuerehrlichkeit ist bei dem Antrag auf Günstigerprüfung gefragt. 
Das letzte Kästchen (Zeile 6) ist anzukreuzen, wenn die Abgeltungssteuer erneut unter Berücksichtigung der Kirchensteuer berechnet werden muss. Es kommt dann immer zu einer Nachzahlung. In diesem Fall wird kein bundesweiter Kontenabruf vorgenommen.
 

 
Steuerberater Hans-Hermann Riese

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