Steuerberaterpraxis Hans-Hermann Riese
Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzte Zweitcomputer
Für Selbstständige hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 17.08.2011 wie folgt entschieden:
Nutzt der Selbstständige einen Teil seiner Wohnung für seine Tätigkeit, müssen keine weiteren GEZ-Gebühren entrichtet werden, wenn für die bereits vorhandenen, privatgenutzten Fernseh- und Rundfunkgeräte die Grundgebühr bereits gezahlt wurde.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der restliche Teil der Wohnung ausschließlich privat genutzt wird.
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