Steuerberaterpraxis Hans-Hermann Riese
Wie lange kann eine Antragssteuerveranlagung durchgeführt werden?
Mit seinen beiden Urteilen vom 14.04.2011 (VI R 53/10 und VI R 86/10)
verneint der BFH
eine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung.
Eine Antragsveranlagung können Arbeitnehmer, die nicht schon aus anderen Gründen zur Pflichtveranlagung gezwungen werden, freiwillig abgeben,
falls die Veranlagung zu einer Erstattung führt.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die 2-jährige Antragsfrist aufgehoben. Offen blieb die Frage, ob die 3-jährige Anlaufhemmung in den Fällen der Antragsveranlagung auch anwendbar war. Durch die beiden Urteile ist es eindeutig, dass im Jahr 2011 nur noch Veranlagungen des Jahres 2007 durchgeführt werden.
Praxistip: Falls eine Antragsveranlagung wegen Fristablauf nicht mehr in Frage kommt, sollte in diesen Fällen geprüft werden, ob nicht eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Für diese Fälle gilt weiterhin die Anlaufhemmung von 3 Jahren, sodass in 2011 noch Veranlagungen des Jahres 2004 bearbeitet werden.
Eine Pflichtveranlagung ist z.B. geboten, wenn der Grenzbetrag von 410 € gem.
§46 Abs. 2, Nr.1 EStG überschritten wird. Dabei bedarf es einer genauen Ermittlung dieser Einkünfte.
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