Steuerberaterpraxis Hans-Hermann Riese

Fr. 18.06.2010

Achtung


 

Achtung

ab 1. Juli Änderung des Abgabetermins für die Zusammenfassende Meldung

 

Jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach dem 30. Juni 2010 ausführt, muss ab dem Monat Juli 2010 bis zum 25. August 2010 eine Zusammenfassende Meldung (ZFM) an das Bundesamt für Steuern übermitteln, wenn er seine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgibt. Für Vierteljahreszahler oder Zahler nach dem Kalenderjahr gilt der 25. des Folgemonats als Abgabetermin. Der Termin der Dauerfristverlängerungen (bis zum 10. des übernächsten Monats) gilt für die Zusammenfassende Meldung nicht.

 

 

Für Unternehmer, die eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach dem 30. Juni 2010 im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die der Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ist nach Ablauf des Kalendervierteljahres bis zum 25. des Folgemonats (erstmals 25.10.2010) eine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln.
Die Zusammenfassende Meldung ist nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenübertragung zu übermitteln. In Härtefällen kann die Finanzverwaltung auf Antrag die Übermittlung in Papierform genehmigen.
Die Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind, weil sie innergemeinschaftliche Waren ausführen und gleichzeitig steuerpflichtige sonstige Leistungen für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringen, der dort die Steuer schuldet, gibt es die Möglichkeit die Zusammenfassende Meldung für die sonstigen Leistungen im letzten Monat des Kalendervierteljahres mit zu übermitteln.
In der Zusammenfassenden Meldung ist in jedem Meldezeitraum für jeden Erwerber oder Empfänger getrennt die dort bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Summe der Bemessungsgrundlage gesondert nach Warenlieferungen und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben.
Berichtigungen der Zusammenfassenden Meldung sind immer für den Zeitraum abzugeben, indem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. Die Berichtigung muss spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Fehlers übermitteln werden.
 
 
Steuerberater Hans-Hermann Riese

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.